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LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2012 - L 10 VE 40/11 |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.08.2012 - L 10 VE 40/11 (https://dejure.org/2012,128264)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. August 2012 - L 10 VE 40/11 (https://dejure.org/2012,128264)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 05.03.1980 - 9 RV 81/78
Beruf mit schädigungsbedingtem Einkommensverlust - Durchschnittseinkommen - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2012 - L 10 VE 40/11
Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil zu Recht die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass Ansprüche des Klägers aus § 30 Abs. 2 und 3 BVG nicht in Betracht kommen, weil der Kläger in der Zeit vor dem schädigenden Ereignis einen Beruf i.S. der genannten Vorschriften, also eine seinen Lebensunterhalt sichernde und als Existenzgrundlage dienende Tätigkeit nicht ausgeübt hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 1980, Az.: 9 RV 81/78, SozR 3100 § 30 Nr. 47).Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidung zu Recht von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. März 1980 (a.a.O.) ausgegangen.
- BSG, 24.06.1998 - B 9 V 1/97 R
Besondere berufliche Betroffenheit - Zeitpunkt der Höherbewertung der MdE - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2012 - L 10 VE 40/11
Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit grundsätzlich nur für die Zeit der beruflichen Tätigkeit während des Erwerbslebens in Betracht (Urteil vom 24. Juni 1998, Az.: B 9 V 1/97 R, SozR 3-3100 § 30 Nr. 20). - BSG, 15.02.1989 - 9/4b RV 47/87
Einkommensanrechnung beim Berufsschadensausgleich für selbständige Beschädigte
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2012 - L 10 VE 40/11
Insbesondere ist dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 1989 (Az.: 9/4 b RV 47/87, SozR 3100 § 30 Nr. 76) erfolgt, denn diese Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Berechnung der Höhe eines Berufsschadensausgleichs.